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Dämonenkiller auf dem Index - Ein Blick hinter die Kulissen

Der HeftromanDämonenkiller auf dem Index
Ein Blick hinter die Kulissen

Als  ich - am 24. Mai 1977 - die Dämonenkiller-Ausgabe Nr. 144 kaufen wollte, erfuhr ich, dass die Serie mit Band 143 vom Markt verschwunden war, weil sie indiziert worden war. Damals wusste ich nicht was die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schrift zu bedeuten hatte. Nachdem der ehemalige Leiter der BPS - Herr Stefen - auf einem der Frankfurter Buchmesse-Cons einen Vortrag über die BPS gehalten hatte, ließ er mir Indizierungsunterlagen für die Dämonenkiller-Romane Nr. 7, 104, 115 und 121 zukommen.
Ich möchte euch diese Unterlagen nicht vorenthalten und beginne mit der Indizierungsschrift von DK 7 - Vampir-Horror-Roman Nr. 47 - "Amoklauf". Es ist ganz interessant festzustellen, nach welchen Kriterien die DK-Serie eingestellt wurde.
Ausriss aus der ersten Seite des Exposés zu Amoklauf
Achja, in diesen Tagen ist das Dämonenkiller-Hörspiel Nr. 7 Amoklauf erschienen. Leider ist da ein Fehler – wie schon bei den DK-Hörspielen 2 und 4 - passiert. Als Autor wird Ernst Vlcek genannt. Dies ist falsch, Kurt Luif alias Neal Davenport hat diesen Roman nach einem Expose von Ernst Vlcek verfasst. Deshalb habe ich euch mal das Original von Seite 1 für den Dämonenkiller-Roman Nr. 7 Amoklauf angefügt. - Einfach draufklicken - dann wirds größer. Insbesondere der Ausriss oben ist klar lesbar...
Erste des Exposés Dämonenkiller 7 (Vampir Horror 47)
Wenn ich mich so an die Story erinnere, war der Roman wirklich recht brutal, aber was mich immer noch verwundert, ist, dass sich jemand an das Jugendministerium in Nordrhein-Westfalen wendet, und dort um eine Indizierung nachsucht, wo der Roman doch wirklich schon 3 Jahre aus dem Handel war. Wußte derjenige vielleicht, dass eine Neuauflage der DK-Serie für März 1977 geplant war, und wollte er einen lästigen Konkurrenten ausschalten? Natürlich ist dies nur eine Gedankenspielerei von mir, aber es ist schon seltsam wenn jemand einen Antrag inszeniert, indem es um ein Heft geht, dass vor 3 Jahren erschienen ist.

Noch am gleichen Tag hat die BPS auch noch über die Indizierung von DK Nr. 104 beraten und beschlossen. Am 15. April 1977 wurden dann die beiden DK Nr. 115 und 121 indiziert und damit mußte die DK-Serie nach § 7 des GjS für ein Jahr vom Markt genommen werden. Im Verlag überlegte man einige Zeit, ob man die Dämonenkiller-Serie nun unter einem anderen Namen (Heldennamen) erscheinen lassen, wieder in die Vampir-Horror-Reihe eingliedern oder ob man etwas Neues machen sollte. Man entschied sich nach längerer Überlegungszeit für etwas Neues, nämlich den HEXENHAMMER, der seine Geburt mit Vampir Nr. 265 in der VHR erlebte. Nur war dies leider eine Totgeburt, denn diese Helden sollten einerseits Ähnlichkeiten mit Dorian Hunter und Coco Zamis haben, andererseits aber ganz anders sein. Der Erfolg war ein Sammelsurium von möglichen Serienideen. Die Helden blieben ohne Ausstrahlung; und mit Vampir-Horror-Band Nr. 303 (Hexenhammer Nr. 20) war Schluss.

Genug der Vorrede, wenden wir uns den Indizierungsschriften zu:


AmoklaufBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 5300 Bonn-Bad Godesberg
Entscheidung Nr.2639 (Pr. 70/76)
In ihrer 238. Sitzung am 10. Februar 1977 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Besetzung mit: Vorsitzender: Leitender Regierungsdirektor R. Stefen; Gruppenvertreter: Frau R. M. (Kunst), Herr R. de J. (Literatur), Frau S. (Buchhandel), Verlagsleiter Dr. F. K. (Verleger), Herr M. G. (Jugendverbände), Psychagoge H. W. (Jugendwohlfahrt), Frau Dr. U. H. (Lehrerschaft), Dr. F. U. (Kirchen); Länderbeisitzer: Sozialrat H.-D. W. (Berlin), Diplom-Bibliothekar W. R. (Bremen), Oberschulrat D. G. (Hamburg) auf Antrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1976 wie folgt entschieden:
Die Druckschrift Der Dämonenkiller Nr. 7, Vampir-Horror-Roman Nr. 47, „Amoklauf“ von Neal Davenport, Erich Pabel Verlag KG, Rastatt, ist in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.


Sachverhalt
Der Antragsteller führt aus: "Die Handlung spielt auf Borneo, in und um den Ort Brunei. Die Mitglieder der englischen Familie Richardson, die in der Nähe Bruneis ansässig sind, werden nach und nach durch die Machenschaften eines als Arzt auftretenden Dämons zu Amokläufern und töten eine große Anzahl von Menschen. Die dabei verfolgte Intention des Dämons ist, einen bestimmten Ort, nämlich das Haus der Richardsons, so zu entweihen, daß an ihm ein Hexensabbat mit dem obersten aller Dämonen, Asmodi, gefeiert werden kann.
Dieser Plan wird durch den Dämonenkiller Dorian Hunter durchkreuzt. Er entlarvt den Dämon und verhindert durch diverse magische Tricks (Weihwasser, Kreuze, Bannsprüche etc.) die Durchführung des Hexensabbats. Der erboste Oberdämon Asmodi bestraft daraufhin den als Arzt getarnten Initiator dadurch, daß er ihn aus dem Kreis der Dämonen ausschließt. Dieser, nun zum Menschen geworden, wird verurteilt, als Ausätziger sein weiteres Leben qualvoll zu verbringen.
Tendenz der Darstellung: In dem vorliegenden Heft wird ein recht dürftiger Handlungsablauf durch eine Fülle von Brutalitäten angereichert. Dabei hat man den Eindruck, daß der Anstoß für alle geschilderten Vorgänge, nämlich die Entweihung eines Hauses, weniger eine sinnvolle Erzähleinheit ist als vielmehr Alibifunktion erfüllt für die Darstellung von Brutalem und Ekelhaftem.
Schon auf den ersten sieben Seiten schildert der Autor vier Morde. Insgesamt werden im Rahmen der Handlung so viele Menschen ermordet, daß sich die Leichen, wie auf S.56 dargestellt, zu einem Berg aufrichten lassen: Barbara und Gloria standen wie Statuen da. Nur ihr Bruder bewegte sich. Er schichtete die Toten zu einem Berg auf.
Die einzelnen Morde werden zum Teil mit einer detaillierten Darstellung des brutalen Vorgangs geschildert, zum Beispiel S. 48: Sie bohrte die Fingernägel tief in Burgers Hals und riß dessen Kehle auf. Blut spritzte über ihre Schultern und Brüste.
Die vom Dämon Besessenen und inzwischen Getöteten werden als ekelhafte "Untote" geschildert: Sein Gesicht war über und über mit häßlichen Insekten bedeckt, die teilweise das Fleisch bis zu den Knochen zerfressen hatten. Die Augenhöhlen waren leer, der Mund stand weit offen. (S. 35)
Der Hauptakteur der Geschichte, Dorian Hunter, steht mehrmals im Verlauf der Handlung vor der Aufgabe, sich seiner vom Dämon besessenen Gegenspieler durch Töten zu entledigen, allerdings nehmen ihm im entscheidenden Moment dann jeweils andere die Entscheidung ab. Eine moralische Rechtfertigung gibt der Autor hierzu auf S. 64: "Nein", sagte ich. "Ich töte dich nicht, Jerome. Du bist kein Dämon mehr, und ich töte nur Dämonen."
Mögliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Durch die gehäufte detaillierte Schilderung brutaler und ekelhafter Szenen ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die vorliegende Druckschrift auf Kinder und Jugendliche verrohend wirkt (§1 GjS, Satz2).
Die Rechtfertigung des "Dämonenkillers", er töte nur Dämonen (wobei die Tötung von Dämonen unterschwellig als moralisch gut eingestuft wird) ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren. Es braucht nur ein bestimmtes Feindbild aufgebaut zu werden, um Mord an bestimmten Personengruppen (hier Dämonen beziehungsweise Besessene) als legitim darzustellen.
Andererseits ist Mord dann gerechtfertigt, wenn der Mörder (von Dämonen) besessen und "ferngesteuert" ist.
Zu dem sehr simplen Darstellungsschema paßt es auch, daß vom Dämon besessene Frauen in einem Sexualrausch verfallen, bevor auch sie vom Zwang zum Töten beherrscht werden.
Hiermit und auch mit der Betrachtung jeder weiblichen Randfigur als Sexualobjekt, das nur leider zur Zeit keine Verwendung finden kann, werden sozusagen zur Belebung des Handlungsablaufs pornographische Nuancen eingebaut, die zur weiteren Verwirrung bei Kindern und Jugendlichen beitragen können."
Der Antragsteller beantragt, die Druckschrift Der Dämonenkiller Nr. 7, Vampir-Horror-Roman Nr. 47, „Amoklauf“ von Neal Davenport, Erich Pabel Verlag, Rastatt, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.
Der Anwalt des Verlages beantragt, die Indizierung abzulehnen. Er überreichte eine eidesstattliche Versicherung des Diplomkaufmanns Winfried Blach, Geschäftsführer des Erich Pabel Verlages, mit folgendem Wortlaut:
"Der Vampir-Horror-Roman Nr. 47, „Amoklauf“ von Neal Davenport - Dämonenkiller Nr. 7 - ist in der Erich Pabel Verlags KG erstmals am 31.12. 1973 erschienen. Nach Durchführung des sogenannten Phasenvertriebs war die gesamte Auslieferung des Romanheftes spätestens viereinhalb Monate danach, also Mitte Mai 1974, endgültig abgeschlossen.
Dies bedeutet, daß das Romanheft auch vier Wochen später endgültig remittiert war. Selbst wenn man berücksichtigt, daß in Einzelfällen Einzelhändler die Remission nicht ordnungsgemäß und damit verspätet durchführten, ist davon auszugehen, daß sich ab Herbst 1974 keine Exemplare dieser Druckschrift mehr im Handel befanden.
Es ist für den Verlag daher völlig unbegreiflich, wie der Antragsteller beziehungsweise ein Dritter heute noch - diese Tatsache einmal unterstellt - in den Besitz dieses Romanheftes gelangen kann. Der Verlag selbst verfügt seit langem nicht mehr über Exemplare des Druckwerkes. Das einzige vorhandene haben wir aus unserem Archiv entnommen und unserem Anwalt mit der Bitte um Rückgabe zur Verfügung gestellt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüfgegenstandes, die Gegenstände der Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe
Das Heft war antragsgemäß zu indizieren. Es ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in §1 Abs. 1 Satz 1 GjS auszulegen ist. Das Zwölfer-Gremium hat sich den überzeugenden Ausführungen des Antragstellers angeschlossen.
Ausnahmetatbestände nach §1 Abs.2 GjS wurden nicht geltend gemacht und lagen offensichtlich auch nicht vor. Ein Fall geringerer Bedeutung konnte nicht angenommen werden.
Wie dieser Fall zeigt, ist die "Ausremittierung" solcher Hefte kein sicherer Beweis dafür, daß keine Hefte mehr zum Verkauf angeboten werden. Schon gar nicht schließt die "Ausremittierung" bei solchen Heften die Weitergabe und den Umtausch solcher Hefte aus. Dies vor allem gilt es durch die Indizierung zu unterbinden. Außerdem stand der Ausnahme eines Falles von geringerer Bedeutung die Schwere der vom Heft ausgehenden Jugendgefährdung entgegen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann gemäß §20 GjS, 42VwGO innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumenthalstr. 33, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung des Widerspruchs entfällt (§20 GjS). Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§20 GjS).
Gemäß §80 Abs.5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.
Auf die sich aus den Urteilen des BverwG vom 6.10. 1964 - VC58/63 - und vom 11.10. 1967 - VC47/67 - für die Antragsberechtigten (§2 DVO GjS) ergebenden Einschränkungen der Klagebefugnis wird hingewiesen.

Stefen

Die Braut der BestieBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 5300 Bonn-Bad Godesberg
Entscheidung Nr. 2640 (Pr. 71/76)
In ihrer 238. Sitzung am 10. Februar 1977 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Besetzung mit: Vorsitzender: Leitender Regierungsdirektor R. Stefen; Gruppenvertreter: Frau R. M. (Kunst), Herr R. de J. (Literatur), Frau S. (Buchhandel), Verlagsleiter Dr. F. K. (Verleger), Herr M. G. (Jugendverbände), Psychagoge H. W. (Jugendwohlfahrt), Frau Dr. U. H. (Lehrerschaft), Dr. F. U. (Kirchen); Länderbeisitzer: Sozialrat H.-D. W. (Berlin), Diplom-Bibliothekar W. R. (Bremen), Oberschulrat D. G. (Hamburg) auf Antrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1976 wie folgt entschieden:
Die Druckschrift Der Dämonenkiller Nr. 104, „Die Braut der Bestie“ von Roy Palmer, Erich Pabel Verlag KG, Rastatt, ist in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.


Sachverhalt
Der Antragsteller führt aus: "In dem vorliegenden Heft werden brutale und unmenschliche Gewalttaten ausgeführt und ins einzelne gehend geschildert.
Tomotada, der Schwarze Samurai, hat sich eines Jumbo-Jets auf dem Flug von Osaka nach San Francisco bemächtigt und steuert ihn, nachdem er es in ein merkwürdiges Kräftefeld gebracht hat, zum Nordpol. Dabei setzt er die Mannschaft im Cockpit auf bestialische Weise außer Gefecht und wirft sie aus dem Flugzeug.
Der Kopf des Funkers, noch mit Kopfhörer und Kehlkopfmikrophon versehen, wirbelte plötzlich durch das Cockpit. Die enthauptete Gestalt des Mannes sank auf dem Sitz zusammen... (S. 13).
Der Schwarze Samurai traf den Flugingenieur mit der mörderischen Klinge [...]. Tomotada schlug noch einmal zu, und der zerspaltene Körper des Mannes fiel auf den beweglichen Sitz zurück. (S. 32)
Durch weitere bestialische Morde werden die Passagiere eingeschüchtert und davon überzeugt, daß Widerstand gegen den Schwarzen Samurai zwecklos ist.
Nur einer hatte sich augenscheinlich aufsässig gezeigt - ein großer, breitschultriger Mann. Er lag verkrümmt auf dem Gang, war nicht mehr vollständig. Der Kopf war ein Stück weitergerollt und ruhte nun auf dem blutigen Stumpf. Auf dem Läufer im Mittelgang zeichnete sich ein braunroter Fleck ab. (S. 22)
Die Klinge spaltete ihm den Schädel und fuhr bis tief in seine Brust hinab. Kono brachte noch die Arme hoch. Er preßte die Hände gegen die Kopfhälften, als wollte er sie wieder zusammenkitten, drehte sich um, taumelte ein Stück auf die vor Grauen erstarrte Gruppe zu und brach dann blutüberströmt vor ihren Füßen zusammen. (S. 29)
Unter den Reisenden befindet sich Unga, der Helfer eines Dämonenkillers. Er war dem Schwarzen Samurai auf die Spur gekommen und hatte den gleichen Flug gebucht. Aber auch Ungas Mittel und Fähigkeiten reichen nicht aus, um dem Schwarzen Samurai, dem Ungeheuer, das Handwerk zu legen. Es bleibt ihm einstweilen nichs anderes übrig, als mit dem größten Teil der Passagiere, der noch nicht unter dem dämonischen Einfluß des Schwarzen Samurai steht, Vorbereitungen zu treffen, um die geringen Überlebenschancen wahrzunehmen.
Schließlich landet der Jumbo-Jet am Nordpol. Hier nun werden Berührungspunkte der Tomotada-Dämonen-Story zu einer zweiten, nicht minder dubiosen Story, die zunächst ganz unmotiviert parallel zur ersten Gruselgeschichte abgespult wurde, konstruiert.
Ein urzeitliches Schuppenmonster überlebt alle Widrigkeiten des Lebenskampfes und der in Bewegung geratenen Erdkruste. Es wird von einem heißen Wind bis zum Nordpol getragen, wo es im Polareis eingefroren wird, um im Abstand von Jahrtausenden einmal von beutelüsternen Wikingern, einmal von halbverhungerten Polarforschern und schließlich von Tomotada, dem Schwarzen Samurai, aus seinem Tiefkühlschlaf aufgeweckt zu werden.
Selbstverständlich sind weder die Wikinger noch die Polarforscher dem Schuppenmonster gewachsen. Sie treten eigentlich nur in Aktion, um nach kurzem ungleichen Kampf bestialisch umgebracht und ausgesogen zu werden, nur den Hunger des Monsters zu stillen.
Diese ganze Geschichte setzt sich fast ausschließlich zusammen aus Schilderungen über die Nahrungsbeschaffung des Monsters, angefangen in der Urzeit. Ein Vorwand, um grausamste Brutalitäten auszubreiten.
Unter den mahlenden Kiefern der Bestie zerplatzte der Leib [...]. Roter und gelber Lebenssaft quoll aus den Wunden des zum Tode verdammten Wesens. Es rann dem Schuppenmonster über die schwartigen Kinnlappen bis auf die Brust und Vorderpranken hinab. (S. 4)
Das Monster schlug ein Loch in Brünes Schädel, preßte die narbigen Lippen auf die Wunde und saugte voll Zufriedenheit. (S. 26)
Die Begegnung des Schuppenmonsters mit den Insassen des Jumbo-Jets wird mit neuen Varianten ausgeschmückt. Zunächst fallen die Leichen der Wikinger und Polarforscher als "Untote" über die männlichen Passagiere her, die versucht hatten, sich im Polareis eine Notunterkunft zu schaffen. Mit brennenden Fackeln wird die Herrschaft über dieses Camp zu Gunsten der Lebenden über die Untoten entschieden.
Stinkende verkohlte Fleischhaufen lagen auf dem Boden um Unga und Toshio Okamoto herum. (S. 56)
Das Schuppenmonster stillte seinen Jahrhundert-Hunger zunächst nur an den vom Dämon besessenen Passagieren (um die es nicht schade ist), die auf diese Weise bequem aus dem Weg geräumt werden, sofern sie nicht in dem nun entbrannten Kampf von diesen getötet werden.
Ursprünglich hatte der Schwarze Samurai das Schuppenmonster aus seinem Eisgefängnis befreit, um es als Gefährten im Kampf gegen feindliche Mächte mitzunehmen.
Bevor es jedoch außer Kontrolle gerät und vom Schwarzen Samurai vernichtet wird, hat es seine Brut im Kopf einiger weiblicher Passagiere eingenistet. Ein weiterer Anlaß, die abwegigsten Abscheulichkeiten zu schildern.
Biancas Schädeldecke platzte an mehreren Stellen gleichzeitig auf. Eine schleimige Substanz quoll hervor - etwas offensichtlich Lebendiges, das sich über über Biancas Gesicht bis auf ihren Körper hinabwand und auf den Schnee kroch. (S. 61)
Der Schluß ist so trivial wie die ganze Geschichte. Die Brut des Schuppenmonsters wird von beherzten Männern vernichtet. Der größte Teil der Passagiere bleibt in der Eiswüste zurück, hat jedoch Funkkontakt mit einer Forschungsstation und somit Hoffnung auf baldige Rettung. Der Geisterflug wird fortgesetzt. An Bord befinden sich ein Rest der Passagiere sowie Tomotada, der Schwarze Samurai, und sein Gegenspieler Unga, die nunmehr geneigt sind, ein Bündnis miteinander einzugehen, das sich wiederum gegen böse Geister richtet.
Der Schluß bleibt gänzlich offen. Ein bekannter Trick, um Neugier zu wecken und zum Kauf des nächsten Heftes anzureizen.
Die einzelnen, zumeist unmotiviert aneinandergereihten Szenen der beiden zunächst parallel verlaufenden und schließlich sehr dürftig zusammengefügten Stories dienen offensichtlich nur dazu, Brutalität und unmenschliche Gewalttaten detailliert auszumalen und beim Leser Angst, Grusel- und Horroreffekte hervorzurufen. Gerade diese Effekte führen jedoch - wie unter anderem in der Entscheidungsbegründung Nr. 2503 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 9.8. 1974 betreff Vampirella Nr.10 ausgeführt - bei kindlichen und jugendlichen Lesern zu Verhaltensstörungen, Lern- und Leistungsversagen und lösen Selbstwertstörungen und Aggressionen aus.
Dabei hat die Häufung der brutalen, unmenschlichen Schilderungen eindeutig Aufforderungscharakter, der durch das äußerst simple Freund-Feind-Schema noch verstärkt wird.
Die teilweise Verlagerung der Handlungen in erdgeschichtliche Entwicklungsstadien und in dämonische Bereiche reicht nicht aus, um bei Kindern und Jugendlichen einen Verfremdungseffekt herbeizuführen. Auch das Auftreten der Dämonen und Monster in häßlichen und unästhetischen Ausdruckformen und Gesichtern kann nicht als Argument gegen eine eventuelle Jugendgefährdung herangezogen werden, etwa in dem Sinn, daß Häßlichkeit abschreckend sei. Gerade die bewußt überzogene Schilderung der abstoßenden Häßlichkeit auf Seiten des Bösen beinhaltet die Gefahr, daß hier aggressive Formen von Gewalt und physischer Vernichtung verharmlost und gerechtfertigt werden.
Eine weitere jugendgefährdende Komponente ist die Verquickung phantastischer  Handlungsabläufe mit realitätsbezogenen Geschehnissen sowie die Ausstattung der Dämonen und Monster mit menschlichen Empfindungen und Reaktionen. Hier liegt die Gefahr einer unkritischen Übertragung in die menschliche Wirklichkeit und damit die unkritischer Übernahme der angebotenen Konfliktlösungsmodelle durch Kinder und Jugendliche nahe.
Nur am Rande sei erwähnt, daß auch von dem Einschub "Dämonenkiller informiert" (S. 34/35) eine nicht zu unterschätzende Jugendgefährdung ausgeht. In dieser Fortsetzungsserie dienen historisch äußerst vereinfachte Darstellungen über Hexenverfolgungen in früheren Jahrhunderten dazu, weitere Brutalitäten und Sadismen zu schildern.
Schließlich sei noch auf die Anzeige auf S. 31 verwiesen, in der für Sexmagazine und Sexfilme geworben wird. In der an mich herangetragenen Indizierungsanregung zu dem vorliegenden Gruselroman heißt es zu der genannten Anzeige:
"Gegen 2,00 DM in Briefmarken wurde das Prospektmaterial ohne Altersangabe zugesandt. Es enthält Werbung für pornographische Magazine und Filme, die zum Teil bebildert sind. Darüber hinaus werden auch Tier-, Gewalt- und Kindermagazine angeboten. Auch diese werden zum Teil durch Bilder offeriert."
Das Prospektmaterial ist diesem Schreiben beigefügt.
Der Antragsteller beantragt, die Druckschrift Dämonenkiller Nr. 104, „Die Braut der Bestie“ von Roy Palmer, Erich Pabel Verlag, Rastatt, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.
Der Anwalt des Verlages beantragt, von der Indizierung gemäß §2 GjS abzusehen. Er überreichte in der Verhandlung eine eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers des Erich Pabel Verlages, Herrn Diplomkaufmann Winfried Blach, die folgenden Inhalt hat:
"Das Heft Dämonenkiller Nr. 104, Braut der Bestie, ist in der Erich Pabel Verlag KG erstmals am 17.8. 1976 erschienen. Nach Durchführung des Phasenvertriebs war die gesamte Auslieferung Anfang Dezember 1976 abgeschlossen. Das bedeutet, daß das Romanheft zum gegenwärtigen Zeitpunkt remittiert ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß sich heute keine Exemplare dieser Druckschrift mehr im Handel befinden."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüfgegenstandes, die Gegenstände der Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe
Das Heft war antragsgemäß zu indizieren. Es ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in §1 Abs.1 Satz 1 GjS auszulegen ist. Das Zwölfer-Gremium hat sich den überzeugenden Ausführungen des Antragstellers angeschlossen, denen auch der Verlag nicht widersprochen hat.
Ausnahmetatbestände nach §1 Abs. 2 GjS wurden nicht geltend gemacht und lagen auch offensichtlich nicht vor. Ein Fall geringerer Bedeutung konnte nicht angenommen werden.
Wie dieser Fall zeigt, ist die "Ausremittierung" solcher Hefte kein sicherer Beweis dafür, daß keine Hefte mehr zum Verkauf angeboten werden. Schon gar nicht schließt die "Ausremittierung" bei solchen Heften die Weitergabe und den Umtausch solcher Hefte aus. Dies vor allem gilt es durch die Indizierung zu unterbinden. Außerdem stand der Annahme eines Falles von geringerer Bedeutung die Schwere der vom Heft ausgehenden Jugendgefährdung entgegen.
Der Anwendung des §2 GjS stand auch die vom Antragsteller zu recht beanstandete Annonce auf S.31 entgegen, mit der für Pornographika aller Art geworben wird, wie der Antragsteller nachgewiesen hat. Wegen dieser Annonce unterliegt das gesamte Heft gemäß §6 GjS den Beschränkungen des GjS.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann gemäß §20 GjS, 42VwGO innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumenthalstr.33, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung des Widerspruchs entfällt (§20 GjS). Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§20 GjS).
Gemäß §80 Abs.5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.
Auf die sich aus den Urteilen des BverwG vom 6.10. 1964 - VC58/63 ÄÄ und vom 11.10. 1967 - VC47/67 - für die Antragsberechtigten (§2 DVO GjS) ergebenden Einschränkungen der Klagebefugnis wird hingewiesen.

Stefen

Die TodesschwelleBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 5300 Bonn-BadGodesberg
Entscheidung Nr. 1169 (V) (Pr. 11/77)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat am 15. April 1977 im vereinfachten Verfahren (§15a GjS) in der Besetzung mit: Leitender Regierungsdirektor R. Stefen, Vorsitzender; Schriftsteller und Lektor G. H.; Frau M. K. als zur Mitwirkung im vereinfachten Verfahren gewählte Besitzer auf Antrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg  vom 22. Februar 1977 einstimmig beschlossen:
Die Druckschrift aus der Reihe Dämonenkiller Nr. 115, „Die Todesschwelle“ - Gruselroman von Earl Warren, Verlag Erich Pabel KG, Rastatt, ist in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.


Sachverhalt
Von der periodischen Druckschrift Dämonenkiller erscheint wöchentlich eine Ausgabe zum Endverkaufspreis von DM 1,20. Der Vertrieb der Hefte erfolgt auch über Kioske.
Indiziert von der Bundesprüfstelle wurden die Hefte:
Nr.47, Dämonenkiller: „Amoklauf“ von Neal Davenport, Entscheidung Nr. 2639 vom 10. Februar 1977, Bundesanzeiger Nr. 33 vom 17. Februar 1977;
Nr. 104: „Die Braut der Bestie“ von Roy Palmer, Entscheidung Nr. 2640 vom 10. Februar 1977, Bundesanzeiger Nr. 33 vom 17. Februar 1977;
Heft Nr. 115 enthält auf S. 3 bis S. 66 den Gruselroman „Die Todesschwelle“ von Earl Warren, außerdem Werbeannoncen. Auf S. 31 befindet sich mitten im Romantext eine Werbeannonce für Pornographika der Pornoversandfirma A.J. Gronau, 4100 Duisburg 13, Postfach 130346. Auf S. 60 wirbt die Firma R. Titze, 3000 Hannover 1, Postfach 5947 für pornographische Filme, die als "Sexfilme - Nur für Erwachsene" angepriesen werden.
Der Gruselroman Die Todesschwelle hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
"Hört mich an", brüllte der Affendämon Hanuman über die Dämonenschar hinweg. "Seit altersher gehört uns dieses Land [Indien]. Jetzt machen sich fremde Mächte hier breit und versuchen, uns Dämonen den Rang abzulaufen. Die Padma-Sekte, deren Gurus und Sdahus über enorme geistige Fähigkeiten verfügen, sind noch das kleinere Übel. Chakravartin - wer immer auch das sein mag - und die Chakras sind unsere Hauptfeinde. Chakravartin will sich nicht mit uns verständigen. In seiner Überheblichkeit nimmt er an, er stünde so weit über uns, daß er es nicht nötig hat." (S. 48)
"Wie in Indien Probleme dieser Art gelöst werden [...] will dieses Heft zeigen" (S. 49)- nämlich durch rücksichtslose Gewaltanwendung und abstruses Sektierertum.
"Das blutige Gemetzel" (S. 58) zwischen den beiden Sekten der Padmas und der Chakras wird dann auf den Seiten 56ff in allen Einzelheiten geschildert. "Unga watete in ihrem [der Chakras] Blut" (S. 59), tötet zahlreiche Chakras, Anhänger des Affendämonen und diesen selbst, kann aber die Schwelle zum magischen Tor, hinter dem die Janusköpfe "regieren" und hinter das sie Menschen verschiedenster Rassen verschleppt haben, nicht überschreiten (S. 65) - es bleiben aber noch genügend Chakras, denn alle im Tempel getöteten Chakras waren nur ein kleiner Teil der Sekte (S. 66), so daß für die Fortsetzungen der Dämonenkiller-Reihe noch genügend Akteure zur Verfügung stehen.
Auch schon vor diesem grausigen Höhepunkt mit dem Gemetzel im Tempel häufen sich die Grausamkeiten im Heft, wie der Antragsteller im einzelnen ausgeführt hat.
Der Antragsteller hält das Heft für jugendgefährdend und bittet um Indizierung.
Der Verlag beantragt Abweisung der Indizierung, hilfsweise Entscheidung nach §2. Er ist der Meinung, die Jugendgefährdung sei schon deshalb zu verneinen, weil die Darstellungen so irreal und abstrus seien, daß sie von Jugendlichen nicht ernst genommen würden und deshalb auch keine Gefahr für Jugendliche im Sinne des GjS darstellten.
"Die völlige Absurdität der geschilderten Ereignisse wie das Irreale der Handlung selbst ist zu stark, als daß nicht auch jugendliche Leser dies voll durchschauen könnten", heißt es in einem ausführlichen Schriftsatz des Anwaltes des Verlages vom 16.3. 1977. Im übrigen bezieht sich der Rechtsanwalt des Verlages auch auf die Entscheidung Nr. 2589 der Bundesprüfstelle vom 11.3. 1976, mit der eine vergleichbare Druckschrift nicht indiziert worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüfgegenstandes, die Gegenstände der Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe
Das Heft war antragsgemäß durch das Dreier-Gremium zu indizieren. Es ist offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in§1 Abs.1 Satz1 GjS auszulegen ist. (§1 in Verbindung mit §15aGjS). Ausnahmetatbestände nach §1 Abs.2 GjS wurden nicht geltend gemacht; sie lagen auch offensichtlich nicht vor.
Ein Fall geringerer Bedeutung konnte schon mit Rücksicht auf §7 GjS sowie wegen der Schwere der vom dem Heft ausgehenden Jugendgefährdung nicht angenommen werden. Auf die einschlägige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Köln und Oberverwaltungsgerichts Münster wird Bezug genommen.
Das Heft ist sozialethisch begriffsverwirrend, weil es verrohend wirkt, wie der Antragsteller überzeugend dargelegt hat. Verrohend wirkt es, weil hier die Lösung von Konflikten durch Gewalttätigkeit propagiert und dabei auch die Ausrottung des Gegners vorgenommen wird. Anderer als gewalttätige Lösungen werden überhaupt nicht erwähnt oder gar reflektiert, wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt.
Das Heft ist aber auch jugendgefährdend und wirkt deshalb sozialethisch desorientierend, weil es die defaitistische Haltung von Lesern zumindest verstärkt. Jugendliche, die ohnehin dazu neigen, nicht selbst aktiv zu werden, sondern irgendwelchen Kräften die Lebensgstaltung zu überlassen, werden in dieser bestärkt.
Den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Verlages, Irrealität und Abstrusität der Schilderungen würden die Eignung zur Jugendgefährdung ausschließen, konnte nicht gefolgt werden. Das Heft selbst enthält dazu zu realistische Bezüge zur Gegenwart. Das zeigt unter anderem folgende Stelle des Heftes (S. 47/48):
Er erfuhr von Manjushri, wie sie eine Chakra-Anhängerin geworden war.
"Mein Vater, der Maharadsche von Jaipur, gehört zum Rajya Sabha, zum Staatsrat. Er ist sehr reich und besitzt viel politischen Einfluß. Aber mir lag es nicht, wie eine Drohne im Überfluß zu leben. Ich habe Medizin studiert und bin praktische Ärztin. Gegen den Willen meiner Eltern und Angehörigen schloß ich mich dem staatlichen Entwicklungsdienst an. Zum staatlichen Entwicklungsdienst gehören junge Akademiker, die aufs Land gehen und in rückständigen Dörfern leben und wirken - als Lehrer, Ärzte und Agrarfachleute. Aber bald mußte ich erkennen, daß mit Begeisterung und dem leidenschaftlichen Einsatz von ein paar Leuten allein Indiens Probleme nicht zu lösen waren...
Technik und Fortschritt allein konnten keine Lösung bringen. [...] Ich wandte mich den Heilslehren zu, den Philosophien der Weisen und Erhabenen. Die großen Religionsstifter, die Heiligen und Weisen der Vergangenheit waren kluge Leute, mit der menschlichen Natur und der des Universums vertraut, die sie in Visionen und Meditationen geschaut hatten. Sollte nicht die Weisheit der großen Religionen die Lösung für die Probleme Indiens und der Welt bringen können? [...]
Eines Tages stieß ich bei meinen Forschungen auf eine neue und erhabene Sekte, die des Chakravartin. Zuerst versprach ich mir nicht viel davon. Ich ging mehr aus Neugierde zu einer Versammlung. Ein Mann sprach von Chakravartin. Ich spürte die Begeisterung der Chakra-Anhänger, ihren wahren Glauben. Diese Begeisterung griff auf mich über. Der Guru der Chakras berührte meine Stirn mit einem seltsamen Amulett, wie ich noch nie zuvor eines gesehen hatte, und ich begriff, daß in Chakra allein das Heil zu finden ist. Dann erschien der Bote des Chakravartin. Seine großen Augen sahen mich an und schauten bis auf den Grund meiner Seele. Die letzten Zweifel wichen von mir. Seitdem bin ich eine Chakra. Ich lebte eine Weile in Bombay, dann bekam ich den Auftrag, mich in deine Nähe zu begeben..."
Und kurz zuvor hatte sie (S.46, rechte Spalte oben) zu Unga, den sie im Auftrage Chakras bewachen sollte, gesagt: "Lieber will ich sterben, Unga. Chakra ist mein Leben - mehr noch, die Krönung meiner Reinkarnationen, mein Karma und Dharma. Aufgehen werde ich in dem Weltenherrscher und im Nirwana des ewigen Glücks teilhaftig sein. Du solltest auch ein Chakra werden, Unga. Was bedeutet die äußere Gestalt des Boten? Weniger als nichts. Chakra hat für seinen Boten gerade deshalb eine so abstoßende Gestalt gewählt, damit wir lernen, über Äußerlichkeiten hinwegzublicken."
Allein an dieser Stelle finden diejenigen unter den jugendlichen Lesern, die auf der Flucht aus ihren Problemen in Indien und seinem Sektenwesen das Heil suchen - eine Scheinlösung, die ihnen von Helden der Pop-Szene und anderen vorgemacht wurde - eine außerordentlich gefährliche Identifikationsmöglichkeit. Wie sehr davon Gebrauch gemacht wird, auch in der Bundesrepublik, sei es durch Flucht nach Indien selbst, sei es durch Anschluß an entsprechende Sekten hier bei uns im Lande, ist allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Die schweren Schicksale dieser irregeleiteten Jugendlichen, über die auch immer wieder andere Schriften der Antragsgegnerin berichten, sollte dem Verlag Anlaß genug sein, Hefte dieser Art nicht zu verbreiten, allenfalls unter Einhaltung der im GjS vorgesehenen Vertriebs-, Werbe- und Weitergabebeschränkungen.
Wegen der im Heft enthaltenen Werbung für Pornographika unterliegt die Schrift darüber hinaus den Beschränkungen des GjS auch ohne Indizierung (§3 Nr. 2 GjS).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann gemäß 20 GjS, 42VwGO innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumenthalstr. 33, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung des Widerspruchs entfällt (§20 GjS).
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§20 GjS). Gemäß §80 Abs.5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.
Auf die sich aus den Urteilen des BverwG vom 6.10. 1964 - VC58/63 - und vom 11.10. 1967 -VC47/67- für die Antragsberechtigten (§2 DVO GjS) ergebenden Einschränkungen der Klagebefugnis wird hingewiesen.

Stefen

Das zweite GesichtBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 5300 Bonn-Bad Godesberg
Entscheidung Nr. 1168 (V) (Pr. 9/75)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat am 15. April 1977 im vereinfachten Verfahren (§15a GjS) in der Besetzung mit: Leitender Regierungsdirektor R. Stefen, Vorsitzender; Schriftsteller und Lektor G. H.; Frau M. K. als zur Mitwirkung im vereinfachten Verfahren gewählte Besitzer auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1977 einstimmig beschlossen:
Die Druckschrift der Reihe Dämonenkiller Nr. 121 „Das zweite Gesicht“  Gruselroman  von Neal Davenport, Verlag: Erich Pabel KG, Rastatt, ist in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.


Sachverhalt
Von der periodischen Druckschrift Dämonenkiller erscheint wöchentlich eine Ausgabe zum Endverkaufspreis von DM 1,20. Der Vertrieb der Hefte erfolgt über Kioske.
Indiziert von der Bundesprüfstelle wurden die Hefte:
Nr. 47: Amoklauf von Neal Davenport, Entscheidung Nr. 2639 vom 10. Februar 1977, Bundesanzeiger Nr. 33 vom 17. Februar 1977;
Nr. 104: Die Braut der Bestie von Roy Palmer, Entscheidung Nr. 2640 vom 10. Februar 1977, Bundesanzeiger Nr. 33 vom 17. Februar 1977;
Nr. 115: Die Todesschwelle von Earl Warren, Entscheidung Nr. 1169 (V) vom 15. April 1977, Bundesanzeiger Nr. 75 vom 21. April 1977
Heft Nr. 121 enthält auf S. 3 bis S. 63 den Gruselroman „Das zweite Gesicht“ von Neal Davenport, außerdem Werbeannoncen. Auf S. 31 mitten im Text wirbt der Verein freier Filmfreunde e.V., 6000 Frankfurt 60, Postfach 600607 für pornographische Filme, er annonciert sie als "500 verschiedene Leihfilme für Erwachsene, Markenprojektoren im Leasing"; auf S. 65 wirbt die Firma Ralph Titze, 3000 Hannover1, Postfach 5947 ebenfalls für pornographische Filme, angezeigt als Sexfilme nur für Erwachsene.
Den Inhalt des Gruselromans „Das zweite Gesicht“ hat der Antragsteller wie folgt zutreffend angegeben:
"In dem Roman wird der Kampf dreier Gruppen gegeneinander beschrieben. Gruppe 1 wird angeführt von Luguri. Luguri ist ein Dämon und Herr der Schwarzen Familie. Die Schwarze Familie ist eine Vereinigung von Dämonen und Vampiren, Werwölfen, Hexen und ähnlichen Nachtgeschöpfen, die sich vor vielen hundert Jahren zusammengeschlossen haben und aus ihrer Mitte den stärksten Dämon, den Herrn der Finsternis wählten.
Neben Luguri spielen in diesem Heftchen einige seiner Untertanen, einige Dämonen, eine Vampirin, einige Halbtote und einige Fledermaus-Menschen, die den Körper einer Fledermaus, den Kopf eines Menschen haben, aber kein Gehirn besitzen, mit. Luguri sitzt in einer Höhle im Himalaja und beobachtet durch eine magische Kugel den ganzen Umkreis seiner Höhle.
Die zweite Gruppe wird angeführt von Vozu. Vozu ist ein Januskopf, das heißt, seine Gestalt ist menschlich, jedoch hat er zwei Gesichter; das eine ist sein wahres Gesicht, es ist knochig und furchterregend mit einer hohen Stirn, einem V-Zeichen und grün-blauer Haut. Das zweite Gesicht sitzt auf dem anderen Ende des Kopfes, und es kann sich beliebig verändern. Wenn er dieses Scheingesicht bildet, versteckt er sein unmenschliches, aber wahres Gesicht in seinem Haar.
Zu seinen Untertanen gehören einige drei Meter große Geschöpfe mit verformten Knochenschädeln, einer dominierenden Augenpartie mit gelben Augen und einem
merkwürdig geformten Schnabel anstelle eines Mundes. Der Januskopf kann seinen Verfolger Luguri nicht sehen, sondern nur anhand seiner magischen kräfte spüren. Vozu ist mit seinen Anhängern durch sogenannte Dimensionstore von einer anderen Welt auf die Erde gekommen.
Er wird außer von Luguri noch von einer dritten Gruppe verfolgt, die den Auftrag der UdSSR hat, ihn aufzuspüren. Es handelt sich bei der dritten Gruppe um den Russen Kiwibin, den Chef-Dämonenkiller der UdSSR, und den Dänen Abi Flindt, der seine Frau in den Flitterwochen durch Dämonen auf grausame Weise verlor. Weiter zwei Geheimagenten der UdSSR, außerdem das Mädchen Nelja, das mit Hilfe ihrer PSI-Kräfte dem Januskopf auf der Spur bleiben kann.
Luguri, der Herr der Schwarzen Familie, befürchtet, durch das Eindringen Vozus auf der Erde in seiner Vormachtstellung beeinträchtigt zu werden, und setzt alles daran, Vozu in seine Gewalt zu bekommen, ohne ihn jedoch von vornherein töten zu wollen, da er von Vozu einige Informationen benötigt über die Welt, aus der er kommt, und über einige andere Janusköpfe, die sich auf der Erde befinden sollen.
Luguri setzt zur Gefangennahme Vozus alle erdenklichen magischen Kräfte ein, einerseits seine Kräfte, andererseits die Kraft seiner Untertanen, die sich um ihn herum versammelt haben. Vozu hingegen wehrt sich mit seinen eigenen Kräften und versucht, indem er die Angriffe Luguris abgewehrt hat, gleichzeitig eines der Dimensionstore, durch das er auf die Erde gekommen ist, zu erreichen, um so schnell wie möglich die Erde wieder zu verlassen, bevor er in die Gewalt Luguris käme. Sowohl die magischen Kräfte Luguris als auch die Kräfte Vozus erlahmen nach einigen Versuchen der Gefangennahme.
Die Kräfte werden wieder aufgefrischt, indem beide, sowohl Luguri als auch Vozu, einige ihrer Untertanen langsam töten und aus dem Tod ihrer Untertanen neue magische Kräfte gewinnen.
Die dritte Gruppe um den Russen Kiwibin wird zwar sowohl von Vozu als auch von Luguri bemerkt, aber nicht weiter beachtet. Sie irren immer auf der Suche nach Vozu, auf die Kraft Neljas angewiesen, im Himalaya-Gebirge umher und können nicht viel ausrichten. Sie stellen für Vozu keine große Gefahr dar.
Vozu, der die ganze Zeit über versucht hatte, eines der Dimensionstore zu erreichen, gelangt nach einiger Zeit endlich zu so einem Tor, muß aber zu seinem Schrecken feststellen, daß es Luguri gelungen ist, dieses Tor durch einen Erdrutsch zu verschütten, so daß er nicht aus der Welt heraus kann. Nun fühlt er seine Kräfte erlahmen, und er erinnert sich an Nelja, die früher in seiner Gewalt gewesen ist, und er beschließt, sie so zurückzugewinnen, daß Nelja nichts davon merkt.
Es gelingt ihm. Nelja tötet zwei Agenten, die sich Kiwibin angeschlossen haben, und macht sich auf die Suche nach Vozu.
Luguri bemerkt den Vorgang und schickt eine magische Wolke, die Nelja, kurz bevor sie ihr Ziel erreicht, einhüllt und in die Höhle Luguris trägt.
Luguri erhofft sich von Nelja Informationen über den Januskopf, kann aber nicht viel erreichen, da Nelja selbst nicht genau über Vozu Bescheid weiß. Erfreut sich jedoch, daß er Nelja aus der Gewalt Vozus entreißen konnte, weiß jedoch nicht, daß von Vozu beabsichtigt war, Nelja in die Höhle Luguris zu bringen.
In dieser Höhle stürzt sich Nelja auch bald auf die Untertanen von Luguri, und es entwickelt sich ein Kampf, in den nach einiger Zeit Vozu eingreift, der inzwischen die Höhle gefunden hat. Der Kampf wird mit allen magischen Mitteln ausgeführt und endet mit dem Tod Vozus und seiner Untertanen, ebenso wie mit dem Tode der Untertanen Luguris.
Nach einem fürchterlichen Endkampf sind einzige Überlebende Luguri, ferner der Russe Kiwibin und der Däne Abi Flindt."
Der Antragsteller hält den Roman für gewaltverherrlichend und damit für jugendgefährdend; er bittet um Indizierung.

Der Verlag beantragt, die Indizierung abzulehnen, hilfsweise nach § 2 zu entscheiden. Zur Begründung hat er einen ausführlichen Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vorgelegt, in dem die Jugendgefährdung schon verneint wird, weil es sich um ein Phantasieprodukt "fernab jedes Realitätsbezuges" handele, "dessen für jeden Leser erkennbare maßlose Übertreibungen und Unwahrscheinlichkeiten jede Möglichkeit und Geeignetheit einer Beeinflussung des jugendlichen Lesers" im Sinne des GjS ausschließe. "Die völlige Absurdität der geschilderten Ereignisse wie das Irreale der Handlung selbst ist zu stark, als daß nicht auch jugendliche Leser dies voll durchschauen könnten."
Schließlich müsse das Heft im sozialen Kontext und der sich auf eine gestattete Gesellschaft zu bewegenden Ereignisse gesehen werden. Die Vertriebslage rechtfertige, wenn die Jugendgefährdung bejaht werde, eine Entscheidung nach §2 GjS.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüfgegenstandes, die Gegenstände der Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe
Das Heft war antragsgemäß durch das Dreier-Gremium zu indizieren. Es ist offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in §1 Abs.1 Satz1 GjS auszulegen ist.
Ausnahmetatbestände nach §1 Abs.2 GjS wurden nicht geltend gemacht und lagen auch offensichtlich nicht vor. Ein Fall geringerer Bedeutung konnte nicht angenommen werden. Dies schon wegen §7 GjS und der Schwere der von dem Heft ausgehenden Jugendgefährdung.
Wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, ist das Heft wegen der Aneinanderreihung von Gewalttaten und damit Gewaltverherrlichung verrohend wirkend und dadurch sozialethisch begriffsverwirrend.
Hier wird die Gelegenheit genutzt, dem Leser zu suggerieren, Erfolg habe nur der, der am gewalttätigsten ist und sich am skrupellosesten durchsetzt. (Vergleiche dazu in: Lexikon zur populären Kultur, Band1 von Georg Seeßlen und Bernt Kling, rororo Verlag 1976, die Stichworte "Horror" (S.135), "Dämonen und Teufelsaustreibung" (S.142), "Horrorliteratur in Deutschland" (S.156) und "Lebende Tote" (S.157/185), "Monster" (S.162) sowie die dort angegebene Literatur.)
Dem Einwand des Rechtsanwaltes des Verlages, Jugendgefährdung sei wegen des abstrusen Inhaltes ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden. Was sich an dem Kinospielfilm Der Exorzist massenhaft gezeigt hat, daß eine Anzahl von Kinobesuchern glaubte, anschließend selbst besessen zu sein und Priester aufsuchte, um Teufelsaustreibungen an sich vornehmen zu lassen, muß für Hefte dieser Art für Jugendliche, wenn auch nicht in diesen Ausmaßen, ebenfalls gelten. Sie verlieren den Realitätsbezug und glauben, Probleme nur noch mit Gewalt lösen zu können.
Wegen der im Heft enthaltenen Werbung für Pornographika unterliegt das Heft darüber hinaus den Beschränkungen des GjS auch ohne Indizierung (§6 Nr.2 GjS).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann gemäß §20 GjS, 42VwGO innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumenthalstraße 33, Anfechtungsklage erhoben werden.
Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt (§20 GjS). Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§20 GjS). Gemäß §80 Abs.5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.
Auf die von sich aus den Urteilen des BVerwG vom 6.10.64  VC58/63  und vom 11.10.67 VC47/67 - für die Antragsberechtigten (§2 DVO GjS) ergebenden Einschränkungen der Klagebefugnis wird hingewiesen.

Stefen

 

Kommentare  

#16 Advok 2013-06-05 21:44
Noch zwei Anmerkungen, die vielleicht zum Thema passen:
Terra Band 87 (Treffpunkt Pitto von J.E. Wells alias Eberhard Seitz) ist der teuerste Terra-Roman, weil er m.W. nach nur zwei Kiosk-Tagen wieder aus den Regalen entfernt und zurückgezogen wurde. Das kuriose dabei (wenn das stimmt, was ich einmal gehört habe): Der Heftroman ist gar nicht indiziert, sondern das ursprüngliche Leihbuch.
(Falls jemand mehr dazu weiß: Wäre schön, es hier zu bringen ;-) )

Dies nur als Hinweis, weil die Frage aufgetaucht ist, warum der Verlag damals nicht gegen die Indizierung des Dk 7 rechtlich vorgegangen ist. Da wurde wirklich gewaltig gekuscht.

Apropo rechtlich vorgehen: Das hätte wohl nicht viel gebracht - eine regelmäßig erscheinende Serie, die zweitweise aussetzen muss, bis ein Urteil vorliegt, wäre kaufmännisch sicherlich ein Fiasko geworden ...

2. Anmerkung: Auf einem der Garching-Cons gab es einen Programmpunkt zu eben diesen Dk-Indizierungen, von Ernst Vlcek selbst. Davon müsste der Ernst-Ellert-Stammtisch München sogar eine DVD erstellt haben ... Wer sich dafür interessiert, kann ja mal beim Herausgeber der Ellert-Stammtisch-Post Erich Herbst nachfragen. (Keine Ahnung, ob sie noch erhältlich ist ...)

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