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Comics auf den Indizierungslisten

Comics auf den Indizierungslisten

Comics galten lange Zeit als Schundliteratur und gerieten in den Blickpunkt besorgter Eltern und Sittenwächter. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erstellt regelmäßig Listen, in denen u. a. Comics aufgeführt sind, die Personen unter 18 Jahren daher nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ein Blick in die aktuelle Liste zeigt, dass die Relevanz von Comics in Hinsicht auf eine Indizierung abnimmt.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erstellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine regelmäßige Liste von Filmen, Büchern, CD´s und auch Comics, die an Personen unter 18 Jahre nicht verkauft werden dürfen. Die rechtliche Grundlage bilden das Jugendschutzgesetz und eine entsprechende Verordnung, in denen die Bundeszentrale zur Erstellung der Listen gesetzlich verpflichtet wird.

Ein Handel mit diesen Produkten ist nicht untersagt. Der Verkauf an volljährige Personen ist gestattet. Die Händler dürfen für indizierte Produkte keine Werbung betreiben und sie dürfen sie in Verkaufsräumen nicht offen ausstellen oder zum Verkauf anbieten. Ein Kunde kann bei seinem Händler ein indiziertes Produkt anfragen und der darf es ihm verkaufen. Onlinehändler können volljährigen Kunden einen Zugang zu einem separat geschützten Verkaufsraum anbieten, um dort indizierte Produkte zu erwerben.

In den meisten Fällen dürfte sich der Aufwand, vor allem in Ladengeschäften, nicht lohnen und die Händler verzichten auf den Verkauf indizierter Medienträger. Das Werbeverbot führt außerdem dazu, dass der Interessentenkreis niedriger als bei herkömmlichen Produkten sein sollte und nur eine interessierte Kundschaft angesprochen wird. Eine Indizierung bedeutet daher in der Regel das kommerzielle Ende eines Titels. Zur Kostendeckung und zur Erwirtschaftung eines Gewinns ist ein gewisser Abverkauf erforderlich. Ist dies nicht mehr möglich, werden Reihen eingestellt oder auch komplett vom Markt genommen, auch wenn einige Konsumentengruppen erst durch eine Indizierung zu einem Kauf angeregt werden dürften.

In den Indizierungslisten vom August 2023 sind im Index 3 alle indizierten Schriftwerke aufgelistet. Darunter fallen neben Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Fanzines und Flugblättern auch Comics. Comics verfügen nicht über einen eigenen Index und sind in die anderen Medienträger eingestreut. Insgesamt finden sich unter diesem Index 391 Titel, von denen 59 Comics sind.

Im Impressum der schriftlichen Ausgabe (BzKJAKTUELL) ist vermerkt, dass die Weitergabe der Listen an Kinder und Jugendliche nicht gestattet ist. Eine Nachfrage bei der Bundeszentrale, ob die Titel der indizierten Comics im Rahmen eines Artikels für den Zauberspiegel aufgeführt werden dürfen, ergab kein Ergebnis. Schriftlich wurde mitgeteilt, dass man für die Aufstellung der Listen zuständig sei, nicht aber für Fragen der Veröffentlichung. Es wurde empfohlen für diese Fragen juristischen Rat einzuholen. Für diesen Artikel sollen natürlich keine Kosten entstehen und daher sind die Comics namentlich nicht aufgeführt. Sie sind in bestimmten Kategorien zusammengefasst und es entsteht zumindest ein Eindruck über den Stand der Indizierungen.

Die 59 indizierten Comics können in folgende Kategorien eingeteilt werden: 2 aus dem Bereich Superhelden, 4 aus dem Bereich Horror und 4 aus dem Bereich Gewaltverherrlichung. Der überwiegende Anteil von 49 Comics fällt auf den Bereich Erotik, von denen auffällig viele aus der Sparte SM und Bondage stammen. Überraschend ist, dass es kein einziger Comic mit einer inhaltlichen Ausrichtung zum dritten Reich auffällt. Vergleicht man die Comics mit Büchern oder Zeitschriften, ergibt sich ein umgekehrtes Bild. Hier finden sich kaum erotische Inhalte. Die meisten indizierten Bücher und Zeitschriften stehen im Kontext zum Nationalsozialismus.

Der Comic ist ein visuelles Medium und daher bieten sich erotische Inhalte förmlich an. Zeichner können bestimmte Spielarten besser darstellen, als es in einem Text der Fall ist, in dem vieles der Fantasie des Lesers überlassen bleibt. Es sind einige erotische Comicreihen erhältlich, die nicht indiziert sind und trotzdem erhältlich sind. Sie finden sich zumeist hinter der Ladentheke oder sind über Onlinehändler bequem zu beziehen. Die Auswahl der indizierten Comics wirkt völlig willkürlich und es fällt auf, dass der Fokus auf bestimmten Reihen oder Zeichnern liegt. Es sind beispielsweise auffällig viele Titel von Milo Manara vertreten. Das ist kein Zufall, sondern eine Folge davon, wie Indizierungen zustande kommen.

Es bestehen zwei Möglichkeiten, ein Indizierungsverfahren bei der Bundeszentrale einzuleiten. Im ersten Verfahren kann die Indizierung eines Titels angeregt werden. Bei einer Anregung ist die Bundeszentrale nicht verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten. Berechtigt zur Anregung sind alle Behörden in Deutschland. Die zweite Möglichkeit besteht in der Einreichung eines Antrages. Einem Antrag ist die Bundeszentrale verpflichtet nachzugehen. Allerdings ist der Kreis der Antragberechtigten auf obere Behörden, vor allem der Jugendämter, eingeschränkt. Die Anzahl der antragsberechtigten Ämter liegt bei ungefähr 800. Im Vergleich dazu sind mehrere hunderttausend Stellen zur Anregung berechtigt. Privatpersonen sind nicht dazu berechtigt, einen Antrag oder eine Anregung zu stellen. Sie müssen sich an die entsprechenden Stellen wenden. Privatpersonen können sich nur an die Kommission für den Jugendschutz (KJM) wenden, wenn sie auf Internetseiten jugendgefährdetes Material vermuten. Bei einem Antrag oder ggf. einer Anregung stellt die Bundeszentrale ein Gremium zusammen und entscheidet, ob es zu einer Indizierung kommt oder nicht. Kommt es zu einer Indizierung, wird der Titel im entsprechenden Index veröffentlicht.

Eine Indizierung kommt daher erste zustande, wenn eine Person auf einen Comic aufmerksam wird und die Information zu einer entsprechenden Stelle weitergeleitet wird. Es besteht keine Pflicht, einen Comic vor Veröffentlichung einer Stelle vorzulegen. Es ist wohl davon auszugehen, dass diese Person nicht zum Kreis der Comiclesenden gehört. Sie dürfte durch einen Zufall an eine Ausgabe gelangt sein und strengt in der Folge mögliche weitere Verfahren eines Zeichners oder einer Reihe an.

Seit dem Jahr 2010 sind lediglich drei neue Comics in dem Index aufgeführt; zwei in den Jahren 2011 und einer im Jahre 2013. Bei den verbliebenen 56 Titeln handelt es sich bei einem Teil um Verfahren, die in der Zeit vor 2010 durchgeführt wurden und bei einem weiteren Teil handelt es sich um Folgeindizierungen. Eine Indizierung läuft automatisch nach 25 Jahren aus oder es erfolgt ggf. eine Folgeindizierung. Die Medienträger sind außerdem mit einem Hinweis versehen, ob es sich bei dem Titel um eine jugendgefährdende Schrift handelt oder ob sogar strafrechtliche Aspekte vorliegen. Für die aufgelisteten Comics lässt sich zumindest sagen, dass dort keine strafrechtlichen Inhalte identifiziert worden sind.

Die Zahlen lassen die Schlussfolgerung zu, dass Comics in Hinsicht auf Indizierungen aus dem Blickfeld geraten. Eine Suche einiger ausgewählter indizierter Titel ergab eine hohe Trefferquote bei gewerblichen Händlern. Bei Händlern mit niedergelassenen Filialen waren die indizierten Titel in der Regel nicht zu beziehen. Einige Webangebote listen einige Ausgaben mit Titel und Autoren auf, verweisen aber auf die Indizierung. Bei den reinen Onlinehändlern hingegen, insbesondere auf den Auktionsplattformen, sind viele Titel problemlos ohne Altersnachweis zu bekommen.

Über die Gründe lässt sich nur spekulieren: Verlieren Comics ihre gesellschaftliche Relevanz? Lesen Jugendliche weniger Comics und die Leserschaft ist in der Regel volljährig? Verlagert sich der Blickpunkt des Interesses auf Internetinhalte? Oder hat sich die Wahrnehmung und Toleranz hinsichtlich pornografischer und gewaltverherrlichender Inhalte in den Jahren verändert?

 © Torsten Pech 01/2024

 

Kommentare  

#1 Des Romero 2024-02-17 07:29
Kinder- und Jugendmedienschutz hört da auf, wo eine Kontrolle nicht mehr möglich ist. Und heutzutage kann jedes Kind, das ein Smartphone bedienen kann, auf gewaltverherrlichende und pornografische Inhalte völlig problemlos zugreifen.
Dass Eltern hier eine Kontrollfunktion ausüben oder den Zugriff über technische Sperren blockieren, dürfte wohl die Ausnahme sein.
Und um den letzten Satz dieses Artikels aufzugreifen: Gewalt(verherrlichung) und Pornografie nehmen seit weit mehr als 10 Jahren einen immer höheren Stellenwert ein und werden ganz selbstverständlich geduldet. Was in den 80ern noch auf VHS beschlagnahmt wurde, läuft heutzutage im Fernsehen, lediglich versehen mit einem Altershinweis.
Man könnte schon fast annehmen, dass die Verrohung der Gesellschaft beabsichtigt ist. Hinzu kommt auch noch – das werfe ich nur mal ein – die finanzielle Ausplünderung von Kindern und Jugendlichen mit Online- und PC-Games, die so programmiert sind, dass man nur erfolgreich spielen kann, wenn man mit harter Währung bestimmte Items erwirbt.
Nimmt man all diese Probleme zusammen, ist die BzKJ genauso belanglos wie die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen und einzig für Händler interessant, um sich rechtlich abzusichern.

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