Sherlock Holmes (50) Shoscombe Old Place
Für eine Jubiläumsfolge kommt die 50. Ausgabe von Maritims Flagschiff Sherlock Holmes doch reichlich unspektakulär daher. Für ein Jubiläum eigentlich eine doch eher typische Folge also. Nicht unspannend und wirklich unterhaltsam. Da tut sich Merkwürdiges auf dem Landsitz Shoscombe Old Place, und Holmes wird von dem Verwalter des Besitzes auf Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht. Mit der üblichen Kombinationsgabe und dem wachen Geist des Meisterdetektivs kommt dieser zusammen mit Watson einem geschickten Täuschungsmanöver auf die Spur. Der Abgrund einer familiären Tragödie tut sich auf.
Das Schönste an dieser Episode sind abermals die Sprecher, die es perfekt verstehen den Figuren Leben und Charakter einzuhauchen. Da ist vor allem Peter Groeger als Watson und Christian Rode als Holmes hervorzuheben. Sie haben der Serie nun 50 Folgen lang einen einprägsamen Stempel aufgedrückt, der sie und die Serie selbst jetzt schon zum Kult macht. Auch in dieser Folge verstehen sie es Witz und Tragik miteinander zu verbinden und in ihren Dialogen zum Ausdruck zu bringen.
Als Gastsprecher geben sich ebenso überzeugend Wolf Frass, Reent Reins und andere die Ehre. Hörspiel-Veteran Michael Harck ist in einer Minirolle dabei.
Die Serie bietet die besten Cover des Labels überhaupt, was ganz einfach daran liegt, dass sie extra für die Serie gefertigt wurden. Damit drückt man der Serie ebenfalls einen einprägsamen Stempel auf und verleiht ihr an ansprechendes und wiedererkennbares Äußeres.
An der gesamten Aufmachung merkt man jedoch zunächst nichts von einer Jubiläumsfolge. Nur die ansprechende Vinyl-Optik ist auffällig und der wohl einzige optische Anhaltspunkt auf eine besondere Folge. Warum man Vinyl gewählt hat, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht. Die Serie ist zwar "old School" produziert, aber hat noch keinerlei nostalgischen Wert und ist auch nie auf Langspielplatte erschienen. Dennoch ist die Idee an sich sehr nett.
Fazit: Spannend bis ironische Inszenierung mit einem überraschenden Ende. Der Verbrecher bekommt eine Gnadenfrist.