Kurt Luifs HEXENGLAUBEN (Teil 20)
HEXENGLAUBEN
(Teil 20)
Diesen Grundsatz befolgte auch der weltliche Richter, wenn das Verfahren einmal über die ersten Stadien der Folterung hinausgegangen war. Der Losgesprochene wäre mit seinen gebrochenen Gliedern ein umher wandelnder Vorwurf für die Obrigkeit gewesen. Sah man sich aber doch genötigt, die Verhafteten und Verhörten wieder in Freiheit zu setzen, so mußten sie vorher die Urfehde schwören, in der sie besonders zu geloben hatten, daß sie sich wegen der erlittenen Einziehung etc. an der Obrigkeit nicht rächen wollten. Doch wie gesagt, es wurden nur wenige Angeklagte freigelassen. Dazu ein Beispiel:
In den von Byloff 1902 erfaßten 172 aktenkundlichen Fällen aus der Steiermark (1546 1746) endeten 84 % mit einem Todesurteil (fast durchwegs durch Erdrosseln oder Köpfen mit anschließender Verbrennung der Leiche, nur in einem Fall durch den Feuertod), 16 % mit Einstellung oder leichteren Strafen; 64 % aller Angeklagten waren Frauen. Die Geständnisse wurden in 73,5 % aller Fälle durch die Folter (peinliche Befragung) erreicht. In England hingegen, wo die Folter nicht angewendet wurde, endeten nur 19 % der aktenmäßig erfaßten Fälle von Hexerei mit der Hinrichtung der Angeklagten.
Dazu schreibt Biedermann im Handlexikon der magischen Künste:
Bei öffentlicher Bezichtigung ohne ausreichende Verdachtsmomente erging das Urteil auf Ablegung eines kanonischen Reinigungseides, bei bloß geringem Verdacht auf Abschwörung der Hexerei bzw. Häresie und Auferlegung einer Buße. Bei schweren Verdachtsgründen gab es keinen Gegenbeweis, und der Richter konnte die Verurteilung und Überlieferung an den weltlichen Arm aussprechen. Zeigte sich der Geständige reumütig und war er kein Rückfälliger, wurde er meist zu lebenslanger Haft bei Wasser und Brot verurteilt. Hartnäckiges Leugnen bei voller Beweislast führte zur Verurteilung.
Das Todesurteil wurde von der weltlichen Gerichtsbarkeit vollstreckt, und zwar theoretisch durch den Scheiterhaufen, praktisch jedoch (je nach den gerichtsüblichen Gepflogenheiten) meist durch Erdrosseln oder Köpfen und Verbrennen der Leiche (wohl aus dem Wunsch zu erklären, die dem Satan verfallene Materie so gründlich wie möglich zu vernichten). Die Hinrichtung der Verurteilten mit Strick oder Schwert vor der Verbrennung war besonders dann geboten, wenn diese reuig und bußfertig waren.
Die Hinrichtung geschah in der Regel so, daß der Verurteilte in Begleitung von bewaffneten Reitern oder Musketieren auf den Richtplatz geführt oder geschleift wurde, wo dann zunächst die Urgicht, d. h. das Verzeichnis der durch die Folter oder freiwillig gestandenen Verbrechen vorgelesen wurde, was gewöhnlich mit einer vorausgeschickten Einleitung geschah. In Schwaben und in der Schweiz kam es auch vor, daß man zur Abkürzung des schrecklichen Feuertodes dem Verurteilten auf dem Scheiterhaufen Pulversäcke oder einen Pechbesen anhing. Sollte jedoch die Strafe noch verschärft werden, so wurden die Verurteilten, wenn sie zum Richtplatz geschleift wurden, noch mit glühenden Zangen gezwickt, oder es wurde ihnen vor dem Verbrennen eine Hand abgeschlagen.
Bis in einer Woche..
In den von Byloff 1902 erfaßten 172 aktenkundlichen Fällen aus der Steiermark (1546 1746) endeten 84 % mit einem Todesurteil (fast durchwegs durch Erdrosseln oder Köpfen mit anschließender Verbrennung der Leiche, nur in einem Fall durch den Feuertod), 16 % mit Einstellung oder leichteren Strafen; 64 % aller Angeklagten waren Frauen. Die Geständnisse wurden in 73,5 % aller Fälle durch die Folter (peinliche Befragung) erreicht. In England hingegen, wo die Folter nicht angewendet wurde, endeten nur 19 % der aktenmäßig erfaßten Fälle von Hexerei mit der Hinrichtung der Angeklagten.
Dazu schreibt Biedermann im Handlexikon der magischen Künste:
Bei öffentlicher Bezichtigung ohne ausreichende Verdachtsmomente erging das Urteil auf Ablegung eines kanonischen Reinigungseides, bei bloß geringem Verdacht auf Abschwörung der Hexerei bzw. Häresie und Auferlegung einer Buße. Bei schweren Verdachtsgründen gab es keinen Gegenbeweis, und der Richter konnte die Verurteilung und Überlieferung an den weltlichen Arm aussprechen. Zeigte sich der Geständige reumütig und war er kein Rückfälliger, wurde er meist zu lebenslanger Haft bei Wasser und Brot verurteilt. Hartnäckiges Leugnen bei voller Beweislast führte zur Verurteilung.
Das Todesurteil wurde von der weltlichen Gerichtsbarkeit vollstreckt, und zwar theoretisch durch den Scheiterhaufen, praktisch jedoch (je nach den gerichtsüblichen Gepflogenheiten) meist durch Erdrosseln oder Köpfen und Verbrennen der Leiche (wohl aus dem Wunsch zu erklären, die dem Satan verfallene Materie so gründlich wie möglich zu vernichten). Die Hinrichtung der Verurteilten mit Strick oder Schwert vor der Verbrennung war besonders dann geboten, wenn diese reuig und bußfertig waren.
Die Hinrichtung geschah in der Regel so, daß der Verurteilte in Begleitung von bewaffneten Reitern oder Musketieren auf den Richtplatz geführt oder geschleift wurde, wo dann zunächst die Urgicht, d. h. das Verzeichnis der durch die Folter oder freiwillig gestandenen Verbrechen vorgelesen wurde, was gewöhnlich mit einer vorausgeschickten Einleitung geschah. In Schwaben und in der Schweiz kam es auch vor, daß man zur Abkürzung des schrecklichen Feuertodes dem Verurteilten auf dem Scheiterhaufen Pulversäcke oder einen Pechbesen anhing. Sollte jedoch die Strafe noch verschärft werden, so wurden die Verurteilten, wenn sie zum Richtplatz geschleift wurden, noch mit glühenden Zangen gezwickt, oder es wurde ihnen vor dem Verbrennen eine Hand abgeschlagen.
Bis in einer Woche..
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